Wahlfeststellung

Wahlfeststellung
Wahlfeststellung,
 
Alternativfeststellung, in einem Strafurteil die Feststellung, dass der Beschuldigte durch seine Tat die eine oder andere strafbare Handlung begangen hat, ohne dass bewiesen werden kann, welche von beiden er begangen hat (z. B. ein Zeuge macht in zwei Instanzen sich widersprechende Aussagen; ein Täter ist im Besitz von Diebesgut, ohne dass ermittelt werden kann, ob er es selbst gestohlen oder als Hehler in seinen Besitz gebracht hat). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wahlfeststellung nur statthaft, wenn sicher ist, dass der Täter eine der beiden Straftaten begangen hat und beide Taten psychologisch und rechtsethisch gleichwertig sind (z. B. Diebstahl und Hehlerei, nicht Schwangerschaftsabbruch und Betrug). Bestraft wird nach dem mildesten der infrage kommenden Gesetze.

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Wahl|fest|stel|lung, die (Rechtsspr.): Feststellung in einem Urteil, dass der Beschuldigte durch seine Tat die eine od. andere strafbare Handlung begangen hat, ohne dass jedoch bewiesen werden kann, welche von beiden er begangen hat.

Universal-Lexikon. 2012.

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